§ 411 – Schriftliches Gutachten
(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend. (3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens, eine schriftliche Erläuterung oder eine Ergänzung des Gutachtens anordnen. Das Erscheinen kann auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 128a gestattet oder angeordnet werden. (4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Gericht setzt dem Sachverständigen eine Frist zur Einreichung des schriftlichen Gutachtens.
- Bei Fristversäumnis kann ein Ordnungsgeld bis zu 3.000 Euro verhängt werden, nachdem eine Nachfrist gesetzt wurde.
- Bei wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld erneut festgesetzt werden.
- Das Gericht kann den Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens oder zur Ergänzung anordnen, auch per Videoübertragung.
- Die Parteien müssen dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist ihre Einwendungen und Fragen zum Gutachten mitteilen.