Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 411a
§ 411a – Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
Kurz erklärt
- Eine schriftliche Begutachtung ist erforderlich.
- Sie kann durch ein bereits vorhandenes Sachverständigengutachten ersetzt werden.
- Dieses Gutachten muss gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholt worden sein.
- Es kann aus einem anderen Verfahren stammen.
- Die Verwertung des Gutachtens ist zulässig.