Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 704
§ 704 – Vollstreckbare Endurteile
Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.
Kurz erklärt
- Zwangsvollstreckung erfolgt aus Endurteilen.
- Endurteile müssen rechtskräftig sein.
- Alternativ können sie für vorläufig vollstreckbar erklärt sein.
- Zwangsvollstreckung ist ein rechtlicher Prozess.
- Ziel ist die Durchsetzung von gerichtlichen Entscheidungen.