Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 704

§ 704 – Vollstreckbare Endurteile

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

Kurz erklärt

  • Zwangsvollstreckung erfolgt aus Endurteilen.
  • Endurteile müssen rechtskräftig sein.
  • Alternativ können sie für vorläufig vollstreckbar erklärt sein.
  • Zwangsvollstreckung ist ein rechtlicher Prozess.
  • Ziel ist die Durchsetzung von gerichtlichen Entscheidungen.