Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 703d

§ 703d – Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand

(1) Hat der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften. (2) Zuständig für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht, das für das streitige Verfahren zuständig sein würde, wenn die Amtsgerichte im ersten Rechtszug sachlich unbeschränkt zuständig wären. § 689 Abs. 3 gilt entsprechend.

Kurz erklärt

  • Wenn der Antragsgegner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, gelten besondere Regeln.
  • Für das Mahnverfahren ist das Amtsgericht zuständig, das auch für das streitige Verfahren zuständig wäre.
  • Dies gilt unter der Annahme, dass die Amtsgerichte im ersten Rechtszug unbegrenzt zuständig sind.
  • Es wird auf § 689 Abs. 3 verwiesen, der ebenfalls Anwendung findet.
  • Die Regelung betrifft die Zuständigkeit in rechtlichen Verfahren.