Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 703c

§ 703c – Formulare; Einführung der maschinellen Bearbeitung

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Mahnverfahrens und zum Schutze der in Anspruch genommenen Partei Formulare einzuführen. Für Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren maschinell bearbeiten, normal normal Mahnverfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, normal normal Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid im Ausland zuzustellen ist, normal normal Mahnverfahren, in denen der Mahnbescheid nach Artikel 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) zuzustellen ist, normal normal normal arabic können unterschiedliche Formulare eingeführt werden. (2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen. (3) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, in dem bei einem Amtsgericht die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren eingeführt wird; sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Justiz kann mit Zustimmung des Bundesrates Formulare zur Vereinfachung des Mahnverfahrens einführen.
  • Es können unterschiedliche Formulare für verschiedene Arten von Mahnverfahren erstellt werden, je nach Bearbeitungsart und Zustellort.
  • Parteien müssen die eingeführten Formulare für ihre Anträge und Erklärungen verwenden.
  • Die Landesregierungen legen fest, wann die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren in Amtsgerichten beginnt.
  • Die Ermächtigung zur Regelung kann auf die Landesjustizverwaltungen übertragen werden.