§ 1051 – Anwendbares Recht
(1) Das Schiedsgericht hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften zu entscheiden, die von den Parteien als auf den Inhalt des Rechtsstreits anwendbar bezeichnet worden sind. Die Bezeichnung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf die Sachvorschriften dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen. (2) Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht des Staates anzuwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist. (3) Das Schiedsgericht hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien es ausdrücklich dazu ermächtigt haben. Die Ermächtigung kann bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts erteilt werden. (4) In allen Fällen hat das Schiedsgericht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu entscheiden und dabei bestehende Handelsbräuche zu berücksichtigen.
Kurz erklärt
- Das Schiedsgericht entscheidet nach den von den Parteien angegebenen Rechtsvorschriften.
- Eine Bezeichnung eines bestimmten Rechts wird als direkte Verweisung auf die Sachvorschriften verstanden, nicht auf das Kollisionsrecht.
- Wenn keine Rechtsvorschriften bestimmt sind, wendet das Schiedsgericht das Recht des Staates mit den engsten Verbindungen an.
- Das Schiedsgericht entscheidet nur nach Billigkeit, wenn die Parteien dies ausdrücklich erlauben.
- Es muss die Entscheidung im Einklang mit dem Vertrag und bestehenden Handelsbräuchen treffen.