Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 436
§ 436 – Verzicht nach Vorlegung
Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.
Kurz erklärt
- Der Beweisführer ist die Person, die einen Beweis anführt.
- Er muss eine Urkunde vorlegen, um den Beweis zu führen.
- Nach der Vorlage der Urkunde kann er auf den Beweis verzichten.
- Der Verzicht auf den Beweis ist nur mit Zustimmung des Gegners möglich.
- Ohne Zustimmung des Gegners kann der Beweisführer nicht einfach verzichten.