Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 436

§ 436 – Verzicht nach Vorlegung

Der Beweisführer kann nach der Vorlegung einer Urkunde nur mit Zustimmung des Gegners auf dieses Beweismittel verzichten.

Kurz erklärt

  • Der Beweisführer ist die Person, die einen Beweis anführt.
  • Er muss eine Urkunde vorlegen, um den Beweis zu führen.
  • Nach der Vorlage der Urkunde kann er auf den Beweis verzichten.
  • Der Verzicht auf den Beweis ist nur mit Zustimmung des Gegners möglich.
  • Ohne Zustimmung des Gegners kann der Beweisführer nicht einfach verzichten.