Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
Anhang EV

Anhang EV – Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV(BGBl. II 1990, 889, 927, 940)Abschnitt III- Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) -Abschnitt IV- Sonderregelung für das Land Berlin -

Abschnitt III Bundesrecht tritt ... vorbehaltlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ... Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926), normal mit folgenden Maßgaben: a) bis i) (nicht mehr anzuwenden) normal normal j) Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte können nicht für vollstreckbar erklärt werden. normal normal k) bis l) (nicht mehr anzuwenden) normal normal normal arabic normal normal normal arabic ... Im übrigen gelten, falls in den Nummern 1 bis 27 nichts anderes bestimmt ist, die folgenden normal allgemeinen Maßgaben: normal (nicht mehr anzuwenden) normal normal normal arabic Abschnitt IV ... Für folgende in Abschnitt III genannte Rechtsvorschriften gelten im Land Berlin folgende Besonderheiten: normal ... c) Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926), normal mit folgenden Maßgaben: normal (nicht mehr anzuwenden) normal normal normal arabic normal normal normal arabic ...

Kurz erklärt

  • Der Abschnitt III des Bundesrechts tritt in Kraft, mit Ausnahmen für das Land Berlin, die in Abschnitt IV geregelt sind.
  • Die Zivilprozessordnung wird in der veröffentlichten Fassung angewendet, mit bestimmten Ausnahmen.
  • Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte können nicht vollstreckt werden.
  • Für das Land Berlin gelten besondere Regelungen, die in Abschnitt IV aufgeführt sind.
  • Einige Bestimmungen der Zivilprozessordnung sind nicht mehr anwendbar.