Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 103

§ 103 – Kostenfestsetzungsgrundlage; Kostenfestsetzungsantrag

(1) Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten kann nur auf Grund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. (2) Der Antrag auf Festsetzung des zu erstattenden Betrages ist bei dem Gericht des ersten Rechtszuges anzubringen. Die Kostenberechnung, ihre zur Mitteilung an den Gegner bestimmte Abschrift und die zur Rechtfertigung der einzelnen Ansätze dienenden Belege sind beizufügen.

Kurz erklärt

  • Der Anspruch auf Erstattung der Prozesskosten benötigt einen geeigneten Titel für die Zwangsvollstreckung.
  • Der Antrag zur Festsetzung des Erstattungsbetrags muss beim Gericht des ersten Rechtszuges eingereicht werden.
  • Eine Kostenberechnung muss dem Antrag beigefügt werden.
  • Eine Abschrift der Kostenberechnung für den Gegner ist ebenfalls erforderlich.
  • Belege zur Rechtfertigung der einzelnen Kostenansätze müssen dem Antrag hinzugefügt werden.