Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 557
§ 557 – Umfang der Revisionsprüfung
(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. (2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind. (3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.
Kurz erklärt
- Das Revisionsgericht prüft nur die Anträge, die von den Parteien gestellt werden.
- Entscheidungen, die vor dem Endurteil getroffen wurden, können ebenfalls überprüft werden, es sei denn, sie sind unanfechtbar.
- Das Revisionsgericht ist nicht an die vorgebrachten Revisionsgründe gebunden.
- Verfahrensmängel werden nur geprüft, wenn sie ausdrücklich nach bestimmten Paragraphen gerügt wurden.
- Mängel, die nicht von Amts wegen berücksichtigt werden, müssen spezifisch angesprochen werden, um in die Prüfung einfließen zu können.