Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 545

§ 545 – Revisionsgründe

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht. (2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

Kurz erklärt

  • Die Revision kann nur erfolgen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt.
  • Ein Rechtsfehler muss die Entscheidung beeinflusst haben.
  • Die Zuständigkeit des ersten Gerichts kann nicht angefochten werden.
  • Das bedeutet, dass man nicht argumentieren kann, das Gericht sei falsch zuständig gewesen.
  • Die Revision konzentriert sich ausschließlich auf rechtliche Fehler.