Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 318
§ 318 – Bindung des Gerichts
Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.
Kurz erklärt
- Das Gericht muss sich an seine eigenen Entscheidungen halten.
- Dies gilt für sowohl Endurteile als auch Zwischenurteile.
- Die Entscheidungen sind verbindlich.
- Das Gericht kann seine eigenen Urteile nicht ignorieren.
- Die Bindung an die Urteile betrifft alle Verfahrensbeteiligten.