Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 318

§ 318 – Bindung des Gerichts

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Kurz erklärt

  • Das Gericht muss sich an seine eigenen Entscheidungen halten.
  • Dies gilt für sowohl Endurteile als auch Zwischenurteile.
  • Die Entscheidungen sind verbindlich.
  • Das Gericht kann seine eigenen Urteile nicht ignorieren.
  • Die Bindung an die Urteile betrifft alle Verfahrensbeteiligten.