§ 1119 – Verwaltungszusammenarbeit
(1) Soweit bei der Überprüfung der Echtheit einer öffentlichen Urkunde oder einer beglaubigten Kopie eine Nachfrage bei der ausstellenden deutschen Behörde erforderlich ist, kann sich das Bundesamt unmittelbar an diese Behörde wenden. Dazu nutzt es das Binnenmarkt-Informationssystem unter Beachtung bereits vorhandener Verfahrensstrukturen. Diese Behörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit neben dem Bundesamt für Justiz auch zuständig für die Beantwortung von Auskunftsersuchen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. (2) Über Änderungen bei den gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung einzustellenden Urkunden unterrichtet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat das Bundesamt für Justiz, soweit diese in seine Zuständigkeit fallen.
Kurz erklärt
- Das Bundesamt kann direkt bei der ausstellenden deutschen Behörde nachfragen, um die Echtheit von öffentlichen Urkunden oder beglaubigten Kopien zu überprüfen.
- Es nutzt dafür das Binnenmarkt-Informationssystem und beachtet bestehende Verfahrensstrukturen.
- Die zuständigen Behörden, einschließlich des Bundesamts für Justiz, müssen auch Anfragen aus anderen EU-Mitgliedstaaten beantworten.
- Änderungen bei bestimmten Urkunden werden vom Bundesministerium des Innern an das Bundesamt für Justiz weitergegeben.
- Diese Informationen betreffen nur Urkunden, die in die Zuständigkeit des Bundesamts für Justiz fallen.