Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 337

§ 337 – Vertagung von Amts wegen

Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.

Kurz erklärt

  • Das Gericht kann die Verhandlung über einen Antrag auf Versäumnisurteil vertagen.
  • Eine Vertagung erfolgt, wenn die Frist für die Einlassung oder Ladung zu kurz ist.
  • Auch wenn eine Partei ohne eigenes Verschulden nicht erscheinen kann, kann die Verhandlung vertagt werden.
  • Die nicht erschienene Partei wird zu einem neuen Termin geladen.
  • Der Vorsitzende des Gerichts entscheidet über die Fristen und die Vertagung.