Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 747
§ 747 – Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass
Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.
Kurz erklärt
- Bei mehreren Erben ist ein gemeinsames Urteil nötig, um Zwangsvollstreckung im Nachlass durchzuführen.
- Das Urteil muss gegen alle Erben ergehen.
- Die Zwangsvollstreckung kann erst nach der Teilung des Nachlasses erfolgen.
- Ohne dieses Urteil ist eine Zwangsvollstreckung nicht möglich.
- Es wird sichergestellt, dass alle Erben in den Prozess einbezogen sind.