Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 747

§ 747 – Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass

Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.

Kurz erklärt

  • Bei mehreren Erben ist ein gemeinsames Urteil nötig, um Zwangsvollstreckung im Nachlass durchzuführen.
  • Das Urteil muss gegen alle Erben ergehen.
  • Die Zwangsvollstreckung kann erst nach der Teilung des Nachlasses erfolgen.
  • Ohne dieses Urteil ist eine Zwangsvollstreckung nicht möglich.
  • Es wird sichergestellt, dass alle Erben in den Prozess einbezogen sind.