Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1039
§ 1039 – Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
(1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren. (2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.
Kurz erklärt
- Wenn das Amt eines Schiedsrichters endet, muss ein Ersatzschiedsrichter bestellt werden.
- Dies gilt bei Rücktritt, Aufhebung des Amtes oder nach bestimmten Paragrafen.
- Die Bestellung des Ersatzschiedsrichters erfolgt nach den gleichen Regeln wie die des ursprünglichen Schiedsrichters.
- Die Parteien haben die Möglichkeit, eine andere Vereinbarung zu treffen.
- Die Regelungen betreffen die Nachbesetzung von Schiedsrichtern in Schiedsverfahren.