Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 847

§ 847 – Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache

(1) Bei der Pfändung eines Anspruchs, der eine bewegliche körperliche Sache betrifft, ist anzuordnen, dass die Sache an einen vom Gläubiger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben sei. (2) Auf die Verwertung der Sache sind die Vorschriften über die Verwertung gepfändeter Sachen anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Bei der Pfändung eines Anspruchs auf eine bewegliche Sache muss ein Gerichtsvollzieher beauftragt werden.
  • Der Gerichtsvollzieher gibt die Sache an den Gläubiger heraus.
  • Es gelten spezielle Vorschriften für die Verwertung der gepfändeten Sachen.
  • Die Verwertung erfolgt nach festgelegten Regeln.
  • Der Gläubiger hat das Recht, die Sache zu beanspruchen.