Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 846
§ 846 – Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
Die Zwangsvollstreckung in Ansprüche, welche die Herausgabe oder Leistung körperlicher Sachen zum Gegenstand haben, erfolgt nach den §§ 829 bis 845 unter Berücksichtigung der nachstehenden Vorschriften.
Kurz erklärt
- Die Zwangsvollstreckung betrifft Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von körperlichen Sachen.
- Sie erfolgt gemäß den Paragraphen 829 bis 845.
- Es sind bestimmte Vorschriften zu beachten.
- Die Regelungen gelten für die Durchsetzung von Ansprüchen.
- Der Fokus liegt auf physischen Objekten.