Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 564
§ 564 – Keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln
Die Entscheidung braucht nicht begründet zu werden, soweit das Revisionsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 547.
Kurz erklärt
- Die Entscheidung muss nicht erklärt werden, wenn das Revisionsgericht Verfahrensmängel nicht als wichtig ansieht.
- Dies gilt nicht für Rügen gemäß § 547.
- Rügen sind Einwände oder Beschwerden über das Verfahren.
- Das Revisionsgericht prüft die Relevanz der Rügen.
- Eine Begründung ist nur erforderlich, wenn die Rügen als durchgreifend angesehen werden.