Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 556
§ 556 – Verlust des Rügerechts
Die Verletzung einer das Verfahren der Berufungsinstanz betreffenden Vorschrift kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei das Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz nach der Vorschrift des § 295 verloren hat.
Kurz erklärt
- Eine Verletzung von Vorschriften im Berufungsverfahren kann in der Revisionsinstanz nicht mehr beanstandet werden.
- Dies gilt, wenn das Rügerecht in der Berufungsinstanz bereits verloren wurde.
- Der Verlust des Rügerechts erfolgt gemäß § 295.
- Die Partei kann also nicht mehr auf diese Verletzung hinweisen.
- Die Regelung betrifft ausschließlich das Verfahren der Berufungsinstanz.