Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 372
§ 372 – Beweisaufnahme
(1) Das Prozessgericht kann anordnen, dass bei der Einnahme des Augenscheins ein oder mehrere Sachverständige zuzuziehen seien. (2) Es kann einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht die Einnahme des Augenscheins übertragen, auch die Ernennung der zuzuziehenden Sachverständigen überlassen.
Kurz erklärt
- Das Gericht kann entscheiden, dass Sachverständige bei der Beweisaufnahme hinzugezogen werden.
- Es ist möglich, dass ein Mitglied des Gerichts oder ein anderes Gericht die Beweisaufnahme durchführt.
- Das Gericht kann auch die Auswahl der Sachverständigen an ein anderes Gericht übertragen.
- Die Entscheidung über die Anzahl der Sachverständigen liegt beim Prozessgericht.
- Die Regelung dient der Unterstützung des Gerichts bei der Klärung von Sachverhalten.