Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 371b
§ 371b – Beweiskraft gescannter öffentlicher Urkunden
Wird eine öffentliche Urkunde nach dem Stand der Technik von einer Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person in ein elektronisches Dokument übertragen und liegt die Bestätigung vor, dass das elektronische Dokument mit der Urschrift bildlich und inhaltlich übereinstimmt, finden auf das elektronische Dokument die Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden entsprechende Anwendung. Sind das Dokument und die Bestätigung von der Behörde mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel oder von der mit öffentlichem Glauben versehenen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, so gilt § 437 entsprechend.
Kurz erklärt
- Eine öffentliche Urkunde kann elektronisch übertragen werden, wenn sie von einer Behörde oder einer anerkannten Person erstellt wird.
- Es muss eine Bestätigung vorliegen, dass das elektronische Dokument mit der Originalurkunde übereinstimmt.
- Die Vorschriften für die Beweiskraft öffentlicher Urkunden gelten auch für das elektronische Dokument.
- Das Dokument und die Bestätigung müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel versehen sein.
- In diesem Fall gelten die entsprechenden Regelungen des § 437.