Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 452

§ 452 – Beeidigung der Partei

(1) Reicht das Ergebnis der unbeeidigten Aussage einer Partei nicht aus, um das Gericht von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache zu überzeugen, so kann es anordnen, dass die Partei ihre Aussage zu beeidigen habe. Waren beide Parteien vernommen, so kann die Beeidigung der Aussage über dieselben Tatsachen nur von einer Partei gefordert werden. (2) Die Eidesnorm geht dahin, dass die Partei nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe. (3) Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten. (4) Die Beeidigung einer Partei, die wegen wissentlicher Verletzung der Eidespflicht rechtskräftig verurteilt ist, ist unzulässig.

Kurz erklärt

  • Wenn die unbeeidigte Aussage einer Partei nicht überzeugend ist, kann das Gericht eine Beeidigung anordnen.
  • Nur eine Partei kann die Beeidigung verlangen, wenn beide Parteien gehört wurden.
  • Die Eidesnorm verlangt, dass die Partei die Wahrheit sagt und nichts verschweigt.
  • Der Gegner kann auf die Beeidigung verzichten.
  • Eine Beeidigung ist unzulässig, wenn die Partei wegen Eidesverletzung verurteilt wurde.