Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 451

§ 451 – Ausführung der Vernehmung

Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Vernehmung einer Partei folgt bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
  • Es werden die Paragraphen 375, 376, 395 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie 396, 397 und 398 angewendet.
  • Diese Vorschriften regeln, wie eine Partei befragt werden kann.
  • Die genannten Paragraphen sind Teil des Verfahrensrechts.
  • Die Regelungen sorgen für einen einheitlichen Ablauf bei der Vernehmung.