Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 932

§ 932 – Arresthypothek

(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berechtigung haftet. Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu. (2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868. (3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.

Kurz erklärt

  • Der Arrest wird durch die Eintragung einer Sicherungshypothek auf ein Grundstück vollzogen.
  • Der festgestellte Geldbetrag wird als Höchstbetrag für die Haftung des Grundstücks angegeben.
  • Gläubiger haben keinen Anspruch auf bestimmte Forderungen gemäß den genannten Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
  • Weitere Vorschriften aus den genannten Paragraphen gelten ebenfalls.
  • Der Antrag zur Eintragung der Hypothek wird als Vollziehung des Arrestbefehls betrachtet.