Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 933

§ 933 – Vollziehung des persönlichen Arrestes

Die Vollziehung des persönlichen Sicherheitsarrestes richtet sich, wenn sie durch Haft erfolgt, nach den Vorschriften der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 1 und 2 und, wenn sie durch sonstige Beschränkung der persönlichen Freiheit erfolgt, nach den vom Arrestgericht zu treffenden besonderen Anordnungen, für welche die Beschränkungen der Haft maßgebend sind. In den Haftbefehl ist der nach § 923 festgestellte Geldbetrag aufzunehmen.

Kurz erklärt

  • Der persönliche Sicherheitsarrest kann durch Haft oder andere Einschränkungen der Freiheit vollzogen werden.
  • Bei Haft gelten die Vorschriften der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 1 und 2.
  • Bei anderen Einschränkungen entscheidet das Arrestgericht über besondere Anordnungen.
  • Die Anordnungen orientieren sich an den Haftbeschränkungen.
  • Der Haftbefehl muss den festgestellten Geldbetrag nach § 923 enthalten.