Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 804
§ 804 – Pfändungspfandrecht
(1) Durch die Pfändung erwirbt der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstande. (2) Das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Gläubigern dieselben Rechte wie ein durch Vertrag erworbenes Faustpfandrecht; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die für den Fall eines Insolvenzverfahrens den Faustpfandrechten nicht gleichgestellt sind. (3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird.
Kurz erklärt
- Durch die Pfändung erhält der Gläubiger ein Pfandrecht an dem gepfändeten Gegenstand.
- Dieses Pfandrecht gibt dem Gläubiger ähnliche Rechte wie ein vertraglich erworbenes Faustpfandrecht.
- Das Pfandrecht hat Vorrang vor anderen Pfand- und Vorzugsrechten im Insolvenzfall.
- Ein früheres Pfandrecht hat Vorrang vor einem späteren Pfandrecht.
- Gläubiger können durch die Pfändung ihre Ansprüche besser absichern.