Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 803

§ 803 – Pfändung

(1) Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung erforderlich ist. (2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.

Kurz erklärt

  • Die Zwangsvollstreckung von beweglichem Vermögen erfolgt durch Pfändung.
  • Die Pfändung darf nur so weit gehen, wie es nötig ist, um den Gläubiger zu befriedigen und die Kosten zu decken.
  • Wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände keine Überschüsse über die Vollstreckungskosten erwarten lässt, muss die Pfändung unterbleiben.