§ 901 – Verbot der Aufrechnung und Verrechnung
(1) Verlangt eine natürliche Person von dem Kreditinstitut, dass ein von ihr dort geführtes Zahlungskonto, das einen negativen Saldo aufweist, als Pfändungsschutzkonto geführt wird, darf das Kreditinstitut ab dem Verlangen nicht mit seinen Forderungen gegen Forderungen des Kontoinhabers aufrechnen oder einen zugunsten des Kontoinhabers bestehenden Saldo mit einem zugunsten des Kreditinstituts bestehenden Saldo verrechnen, soweit die Gutschrift auf dem Zahlungskonto als Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto nicht von der Pfändung erfasst sein würde. (2) Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung nach Absatz 1 gilt für ein Zahlungskonto, auf das sich eine Pfändung erstreckt, bereits ab dem Zeitpunkt der Kenntnis des Kreditinstituts von der Pfändung. Das Verbot der Aufrechnung oder Verrechnung entfällt jedoch, wenn der Schuldner nicht gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. (3) Gutschriften auf dem Zahlungskonto, die nach Absatz 1 oder 2 dem Verbot der Aufrechnung und Verrechnung unterliegen, sind als Guthaben auf das Pfändungsschutzkonto zu übertragen. Im Fall des Absatzes 2 erfolgt die Übertragung jedoch nur, wenn der Schuldner gemäß § 899 Absatz 1 Satz 2 verlangt, dass das Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Kurz erklärt
- Eine Person kann von ihrer Bank verlangen, dass ihr Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird, wenn es einen negativen Saldo hat.
- Ab dem Zeitpunkt dieses Verlangens darf die Bank keine Forderungen gegen das Konto aufrechnen oder Salden verrechnen.
- Das Verbot der Aufrechnung gilt auch, wenn bereits eine Pfändung auf dem Konto besteht, sobald die Bank davon Kenntnis hat.
- Das Verbot entfällt, wenn der Schuldner nicht ausdrücklich verlangt, dass das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
- Gutschriften, die unter das Verbot fallen, müssen auf das Pfändungsschutzkonto übertragen werden, sofern der Schuldner das entsprechende Verlangen äußert.