Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 454

§ 454 – Ausbleiben der Partei

(1) Bleibt die Partei in dem zu ihrer Vernehmung oder Beeidigung bestimmten Termin aus, so entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch etwaiger von der Partei für ihr Ausbleiben angegebener Gründe, nach freiem Ermessen, ob die Aussage als verweigert anzusehen ist. (2) War der Termin zur Vernehmung oder Beeidigung der Partei vor dem Prozessgericht bestimmt, so ist im Falle ihres Ausbleibens, wenn nicht das Gericht die Anberaumung eines neuen Vernehmungstermins für geboten erachtet, zur Hauptsache zu verhandeln.

Kurz erklärt

  • Wenn eine Partei zu einem Termin zur Vernehmung oder Beeidigung nicht erscheint, entscheidet das Gericht, ob dies als Aussageverweigerung gilt.
  • Das Gericht berücksichtigt dabei alle Umstände und die Gründe für das Ausbleiben der Partei.
  • Wenn der Termin vor dem Prozessgericht festgelegt wurde und die Partei nicht erscheint, kann das Gericht einen neuen Termin anberaumen oder mit der Hauptsache fortfahren.
  • Das Gericht hat dabei einen Ermessensspielraum.
  • Die Entscheidung hängt von den spezifischen Umständen des Falls ab.