Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 1076

§ 1076 – Anwendbare Vorschriften

Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) gelten die §§ 114 bis 127a, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Kurz erklärt

  • Die Regelungen zur grenzüberschreitenden Prozesskostenhilfe in der EU basieren auf der Richtlinie 2003/8/EG.
  • Diese Richtlinie zielt darauf ab, den Zugang zum Recht bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu verbessern.
  • Es werden gemeinsame Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe festgelegt.
  • Die Paragraphen 114 bis 127a des deutschen Rechts finden Anwendung, sofern keine abweichenden Bestimmungen getroffen werden.
  • Die Vorschriften gelten für Streitigkeiten mit internationalem Bezug innerhalb der EU.