Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 378
§ 378 – Aussageerleichternde Unterlagen
(1) Soweit es die Aussage über seine Wahrnehmungen erleichtert, hat der Zeuge Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, wenn ihm dies gestattet und zumutbar ist. Die §§ 142 und 429 bleiben unberührt. (2) Kommt der Zeuge auf eine bestimmte Anordnung des Gerichts der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, so kann das Gericht die in § 390 bezeichneten Maßnahmen treffen; hierauf ist der Zeuge vorher hinzuweisen.
Kurz erklärt
- Zeugen dürfen Aufzeichnungen und Unterlagen einsehen, um ihre Aussagen zu erleichtern.
- Sie müssen diese Unterlagen zum Gerichtstermin mitbringen, wenn es zumutbar ist.
- Bestimmte gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
- Wenn ein Zeuge einer gerichtlichen Anordnung nicht nachkommt, kann das Gericht Maßnahmen ergreifen.
- Der Zeuge muss vorher über die möglichen Maßnahmen informiert werden.