Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 365
§ 365 – Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter
Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen. Die Parteien sind von dieser Verfügung in Kenntnis zu setzen.
Kurz erklärt
- Der Richter kann ein anderes Gericht um Beweisaufnahme bitten, wenn später neue Gründe auftauchen.
- Diese Entscheidung muss sachlich gerechtfertigt sein.
- Die Parteien müssen über diese Entscheidung informiert werden.
- Der Antrag auf Beweisaufnahme kann nur nachträglich gestellt werden.
- Es handelt sich um eine Ermächtigung des Richters.