Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 801

§ 801 – Landesrechtliche Vollstreckungstitel

(1) Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen. (2) Aus landesrechtlichen Schuldtiteln im Sinne des Absatzes 1 kann im gesamten Bundesgebiet vollstreckt werden.

Kurz erklärt

  • Die Landesgesetzgebung kann eigene Regeln zur Zwangsvollstreckung erlassen.
  • Diese Regeln können von den im Gesetz genannten Schuldtiteln abweichen.
  • Gerichtliche Zwangsvollstreckung ist auch auf Grundlage anderer Schuldtitel möglich.
  • Landesrechtliche Schuldtitel können bundesweit vollstreckt werden.
  • Es gibt keine Einschränkungen für die Vollstreckung aus diesen landesrechtlichen Titeln.