Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 818
§ 818 – Einstellung der Versteigerung
Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.
Kurz erklärt
- Die Versteigerung wird gestoppt.
- Dies geschieht, wenn der Erlös ausreichend ist.
- Der Erlös muss den Gläubiger befriedigen.
- Er muss auch die Kosten der Zwangsvollstreckung decken.
- Sobald diese Bedingungen erfüllt sind, endet die Versteigerung.