Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 818

§ 818 – Einstellung der Versteigerung

Die Versteigerung wird eingestellt, sobald der Erlös zur Befriedigung des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht.

Kurz erklärt

  • Die Versteigerung wird gestoppt.
  • Dies geschieht, wenn der Erlös ausreichend ist.
  • Der Erlös muss den Gläubiger befriedigen.
  • Er muss auch die Kosten der Zwangsvollstreckung decken.
  • Sobald diese Bedingungen erfüllt sind, endet die Versteigerung.