§ 348a – Obligatorischer Einzelrichter
(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, normal normal die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und normal normal nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. normal normal normal arabic (2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder normal normal die Parteien dies übereinstimmend beantragen. normal normal normal arabic Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Sie entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. (3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Kurz erklärt
- Wenn keine originäre Einzelrichterzuständigkeit besteht, kann die Zivilkammer einen Einzelrichter zur Entscheidung ernennen, sofern die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist.
- Der Einzelrichter kann die Zivilkammer um Übernahme des Falls bitten, wenn sich die Prozesslage wesentlich ändert oder die Parteien dies beantragen.
- Die Zivilkammer entscheidet über die Übernahme nach Anhörung der Parteien.
- Eine erneute Übertragung des Falls an den Einzelrichter ist nicht möglich.
- Rechtsmittel können nicht auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme gestützt werden.