Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 123

§ 123 – Kostenerstattung

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

Kurz erklärt

  • Die Prozesskostenhilfe wird gewährt, um die Kosten eines Rechtsstreits zu unterstützen.
  • Die Bewilligung dieser Hilfe ändert nichts an der Verpflichtung, die Kosten des Gegners zu zahlen.
  • Wenn man Prozesskostenhilfe erhält, bleibt man für die gegnerischen Kosten verantwortlich.
  • Die Regelung betrifft alle Beteiligten eines Rechtsstreits.
  • Es gibt keine Ausnahme von der Kostenerstattungspflicht durch die Prozesskostenhilfe.