Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 123
§ 123 – Kostenerstattung
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.
Kurz erklärt
- Die Prozesskostenhilfe wird gewährt, um die Kosten eines Rechtsstreits zu unterstützen.
- Die Bewilligung dieser Hilfe ändert nichts an der Verpflichtung, die Kosten des Gegners zu zahlen.
- Wenn man Prozesskostenhilfe erhält, bleibt man für die gegnerischen Kosten verantwortlich.
- Die Regelung betrifft alle Beteiligten eines Rechtsstreits.
- Es gibt keine Ausnahme von der Kostenerstattungspflicht durch die Prozesskostenhilfe.