Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 153

§ 153 – Aussetzung bei Vaterschaftsanfechtungsklage

Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits davon ab, ob ein Mann, dessen Vaterschaft im Wege der Anfechtungsklage angefochten worden ist, der Vater des Kindes ist, so gelten die Vorschriften des § 152 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Die Entscheidung über einen Rechtsstreit kann von der Vaterschaft eines Mannes abhängen.
  • Diese Vaterschaft kann durch eine Anfechtungsklage angefochten werden.
  • Wenn die Vaterschaft angefochten wird, gelten bestimmte Vorschriften.
  • Die Vorschriften, die hier gelten, sind die des § 152.
  • Diese Regelung betrifft die rechtliche Klärung der Vaterschaft in einem Streitfall.