Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 1066
§ 1066 – Entsprechende Anwendung der Vorschriften des Buches 10
Für Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, gelten die Vorschriften dieses Buches entsprechend.
Kurz erklärt
- Schiedsgerichte können durch letztwillige Verfügungen oder andere gesetzlich zulässige Anordnungen eingerichtet werden.
- Diese Anordnungen müssen nicht auf einer Vereinbarung basieren.
- Die Vorschriften dieses Buches gelten auch für solche Schiedsgerichte.
- Es wird auf die gesetzliche Zulässigkeit der Anordnungen verwiesen.
- Die Regelungen sind entsprechend anzuwenden.