Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 218
§ 218 – Entbehrlichkeit der Ladung
Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.
Kurz erklärt
- Bei Terminen, die in veröffentlichten Entscheidungen festgelegt sind, müssen die Parteien nicht geladen werden.
- Dies gilt unabhängig von den Regelungen in § 141 Abs. 2.
- Die Entscheidung ist bereits öffentlich bekannt gegeben worden.
- Eine formelle Einladung der Parteien entfällt.
- Die Regelung vereinfacht den Ablauf von Verfahren.