Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 218

§ 218 – Entbehrlichkeit der Ladung

Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.

Kurz erklärt

  • Bei Terminen, die in veröffentlichten Entscheidungen festgelegt sind, müssen die Parteien nicht geladen werden.
  • Dies gilt unabhängig von den Regelungen in § 141 Abs. 2.
  • Die Entscheidung ist bereits öffentlich bekannt gegeben worden.
  • Eine formelle Einladung der Parteien entfällt.
  • Die Regelung vereinfacht den Ablauf von Verfahren.