§ 244 – Unterbrechung durch Anwaltsverlust
(1) Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem Gegner von Amts wegen zugestellt hat. (2) Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des Gegners die Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder zur Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist aufzufordern. Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. Bis zur nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts erfolgen alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei.
Kurz erklärt
- Stirbt ein Anwalt oder kann er nicht mehr für seine Partei arbeiten, wird das Verfahren unterbrochen.
- Die Unterbrechung dauert an, bis der neue Anwalt dem Gericht angezeigt und die Anzeige dem Gegner zugestellt wurde.
- Wenn die Anzeige verzögert wird, kann der Gegner die Partei zur Verhandlung oder zur Bestellung eines neuen Anwalts auffordern.
- Die Frist für die Aufforderung wird vom Vorsitzenden festgelegt.
- Erfolgt keine Reaktion auf die Aufforderung, wird das Verfahren als fortgesetzt betrachtet, und alle Zustellungen gehen an die Partei, die die Anzeige machen muss.