Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 421

§ 421 – Vorlegung durch den Gegner; Beweisantritt

Befindet sich die Urkunde nach der Behauptung des Beweisführers in den Händen des Gegners, so wird der Beweis durch den Antrag angetreten, dem Gegner die Vorlegung der Urkunde aufzugeben.

Kurz erklärt

  • Wenn der Beweisführer sagt, dass die Urkunde beim Gegner ist, muss er einen Antrag stellen.
  • Der Antrag fordert den Gegner auf, die Urkunde vorzulegen.
  • Dies geschieht, um den Beweis zu erbringen.
  • Der Gegner hat die Urkunde in seinem Besitz.
  • Der Antrag ist der erste Schritt, um den Beweis zu sichern.