Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 451
§ 451 – Ausführung der Vernehmung
Für die Vernehmung einer Partei gelten die Vorschriften der §§ 375, 376, 395 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und der §§ 396, 397, 398 entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Vernehmung einer Partei folgt bestimmten gesetzlichen Vorschriften.
- Es werden die Paragraphen 375, 376, 395 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie 396, 397 und 398 angewendet.
- Diese Vorschriften regeln, wie eine Partei befragt werden kann.
- Die genannten Paragraphen sind Teil des Verfahrensrechts.
- Die Regelungen sorgen für einen einheitlichen Ablauf bei der Vernehmung.