Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 578

§ 578 – Arten der Wiederaufnahme

(1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Endurteil geschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeitsklage und durch Restitutionsklage erfolgen. (2) Werden beide Klagen von derselben Partei oder von verschiedenen Parteien erhoben, so ist die Verhandlung und Entscheidung über die Restitutionsklage bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Kurz erklärt

  • Ein Verfahren, das durch ein endgültiges Urteil abgeschlossen wurde, kann wieder aufgenommen werden.
  • Dies geschieht durch eine Nichtigkeitsklage oder eine Restitutionsklage.
  • Wenn beide Klagen von der gleichen oder unterschiedlichen Parteien eingereicht werden, wird die Restitutionsklage ausgesetzt.
  • Die Aussetzung gilt bis zur endgültigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage.
  • Die Entscheidung über die Restitutionsklage erfolgt erst nach der Nichtigkeitsklage.