Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 194

§ 194 – Zustellungsauftrag

(1) Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. Auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post übergeben wurde. (2) Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den Gerichtsvollzieher zurück.

Kurz erklärt

  • Der Gerichtsvollzieher kann die Post mit der Zustellung beauftragen.
  • Er muss auf dem Schriftstück vermerken, für wen er die Zustellung durchführt.
  • Er bestätigt die Übergabe an die Post auf dem Schriftstück oder einem Übergabebogen.
  • Die Sendung enthält die Adresse des Empfängers, die Angaben des Gerichtsvollziehers und ein Aktenzeichen.
  • Die Post muss die Zustellungsurkunde sofort an den Gerichtsvollzieher zurücksenden.