Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 215
§ 215 – Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung
(1) In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen. (2) In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.
Kurz erklärt
- Die Ladung zur mündlichen Verhandlung muss über die Folgen einer Terminversäumnis informieren.
- Die Belehrung umfasst die rechtlichen Folgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2.
- In Prozessen mit Anwälten muss die Ladung eine Aufforderung zur Bestellung eines Anwalts enthalten.
- Dies gilt, wenn die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt.
- Die Informationen sollen sicherstellen, dass die Beteiligten über ihre Rechte und Pflichten informiert sind.