Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 908
§ 908 – Aufgaben des Kreditinstituts
(1) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet. (2) Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und normal den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist. normal arabic (3) Das Kreditinstitut hat dem Kontoinhaber die Absicht, eine neue Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 Satz 3 zu verlangen, mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, mitzuteilen.
Kurz erklärt
- Das Kreditinstitut muss dem Schuldner das Guthaben auszahlen, das nicht von der Pfändung betroffen ist.
- Der Schuldner wird über das verfügbare Guthaben und den Betrag, der nach dem Monat pfändbar wird, informiert.
- Die Information muss in einer geeigneten und zumutbaren Weise erfolgen.
- Das Kreditinstitut muss dem Kontoinhaber mindestens zwei Monate vorher mitteilen, wenn es eine neue Bescheinigung verlangen möchte.
- Die Mitteilung betrifft die Bescheinigung, die nicht mehr berücksichtigt werden soll.