Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 725

§ 725 – Vollstreckungsklausel

Die Vollstreckungsklausel: "Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt" ist der Ausfertigung des Urteils am Schluss beizufügen, von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.

Kurz erklärt

  • Die Vollstreckungsklausel wird am Ende des Urteils hinzugefügt.
  • Sie dient dem Zweck der Zwangsvollstreckung.
  • Die Klausel muss die Bezeichnung der betroffenen Partei enthalten.
  • Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle muss die Klausel unterschreiben.
  • Die Klausel muss mit dem Gerichtssiegel versehen werden.