Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl Erstverkündet: 12. September 1950
§ 261

§ 261 – Rechtshängigkeit

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird. (3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden; normal normal die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Klage führt zur Rechtshängigkeit der Streitsache.
  • Ein später erhobener Anspruch wird rechtshängig, wenn er in der mündlichen Verhandlung oder durch einen bestimmten Schriftsatz geltend gemacht wird.
  • Während der Rechtshängigkeit kann die Streitsache nicht von einer Partei anderswo anhängig gemacht werden.
  • Die Zuständigkeit des Prozessgerichts bleibt auch bei Änderungen der Umstände bestehen.
  • Die Regelungen gelten für alle Parteien im Verfahren.