Bund
BGBl: BGBl
Erstverkündet:
12. September 1950
§ 262
§ 262 – Sonstige Wirkungen der Rechtshängigkeit
Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. Diese Wirkungen sowie alle Wirkungen, die durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des § 167 mit der Erhebung der Klage ein.
Kurz erklärt
- Die Regelungen des bürgerlichen Rechts bleiben gültig, auch wenn eine Klage anhängig ist.
- Die Wirkungen der Rechtshängigkeit sind weiterhin relevant.
- Bestimmte rechtliche Wirkungen sind an die Klageerhebung gebunden.
- Diese Wirkungen gelten unabhängig von § 167.
- Dazu gehören auch die Anstellung, Mitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage sowie die Ladung des Beklagten.